Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1.    Reiseleistungen, Anmeldung

Der Umfang der vertraglichen Leistung der Reisen, ist auf den entsprechenden Reisebeschreibungen beschrieben. Weitere Leistungen schuldet Extratour Reisen nicht. Mit der schriftlichen Anmeldung  bietet der Reiseteilnehmer Extratour Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung durch Extratour Reisen zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Extratour Reisen vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist Extratour Reisen die Annahme erklärt.

2.    Zahlung

Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den  Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Extratour Reisen. Nach Abschluss des Reisevertrages erhält der Teilnehmer die Buchungsbestätigung. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung wird die in der Buchungsbestätigung ausgewiesene Anzahlung fällig. Der restliche Reisepreis ist bis spätestens 35 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Bei Buchungen, die weniger als 35 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übernahme der Buchungsbestätigung fällig. Geht die Zahlung erst kurz vor Reisebeginn ein, trägt der Kunde die Mehrkosten einer Eilauslieferung der Reiseunterlagen, sofern er die Verzögerung des Zahlungseingangs zu verantworten hat. Den Teilnahmepreis sowie die darin enthalten Leistungen entnehmen Sie den einzelnen Reisebeschreibungen. Die genannten Preise gelten für die jeweilige Saison.

3.    Mindestteilnehmerzahl

Extratour Reisen behält sich vor, eine Reise abzusagen, falls weniger als sechs Motorräder/Teilnehmer (Motorradtouren) oder bei Jeep-Touren weniger als drei Teilnehmer gebucht haben. Wir werden Sie in diesem Fall umgehend informieren und umgehend die gesamten geleisteten Beträge zurückerstatten. Individualtouren, sind von dieser Regelung ausgenommen.

4.    Änderungen beschriebener Veranstaltungsabläufe, Preiserhöhungen

Änderungen oder Abweichungen von Terminen, einzelnen Reiseleistungen des vereinbarten Inhaltes des Reisevertrages, die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen  oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen  mit Mängeln behaftet sind. Extratour Reisen ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss unvorhersehbar für Extratour Reisen die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, welche von Extratour Reisen nicht zu vertreten sind:

Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und –preise; behördliche Gebühren; Steuern oder sonstige behördliche Abgaben, einschließlich Flughafen- und Sicherheitsgebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 5% des Reisepreises ist der Kunde innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Rücktritt von der Reise berechtigt. Der Reiseteilnehmer kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn Extratour Reisen in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis aus dem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Extratour Reisen über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reise bei Extratour Reisen schriftlich geltend zu machen.

5.    Rücktritt, Ersatzpersonen, Umbuchung, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Er hat auch das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Extratour Reisen kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte gegenüber Extratour Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist auch bei telefonischem Rücktritt jeweils der Eingang der schriftlichen Erklärung bei Extratour Reisen. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer werden pauschal anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von € 25,- pro Person berechnet. Im Übrigen stehen Extratour Reisen im Rücktrittsfall des Reiseteilnehmers folgende Zahlungen zu:
•    Bis 60 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises, mindestens jedoch €  25,- Bearbeitungsgebühr pro Person
•    Bis 35 Tage vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
•    Bis 14 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
•    Ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
•    Am Tag des Reisebeginns oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung 100% des Reisepreises.

Diese Zahlungen sind die pauschale Entschädigung, soweit Extratour Reisen nicht nachweist, dass der nach Abzug ersparter Aufwendungen verbleibende Vergütungsanspruch höher gewesen wäre. Das Recht des Reiseteilnehmers, Extratour Reisen einen geringeren Vergütungsanspruch nachzuweisen als gefordert, bleibt ihm unbenommen. Erscheint der Reiseteilnehmer nicht oder verspätet zum Beginn der Reise bzw. zur Abfahrt oder zum Abflug , kündigt er am Tage des Reisebeginns oder aus Gründen, die nicht durch Extratour Reisen zu vertreten sind, oder muss er vom Antritt der Reise oder deren Fortsetzung ausgeschlossen werden, so behält Extratour Reisen den vollen Vergütungsanspruch. Für Extratour Reisen eventuell entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, den Reiseteilnehmer an dessen Reiseziel zu bringen oder weiter zu befördern, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers.
Eine Erstattung erfolgt nur insoweit, als Extratour Reisen von den Leistungsträgern nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet werden. Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt  vom Reisevertrag durch Neuanmeldung des Reiseteilnehmers erfüllt werden.

6.    Verspätung, außergewöhnliche Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können  sowohl Extratour Reisen als auch der Reiseteilnehmer den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Extratour Reisen für diese bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Extratour Reisen ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reiseteilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

7.    Dokumente, Pass, Devisen, Zoll-und Gesundheitsbestimmungen

Extratour Reisen informiert den Reiseteilnehmer zeitgerecht über die Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften seines Urlaubslandes. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine Schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens Extratour Reisen bedingt sind. 

8.    Gewährleitung , Mitwirkungspflicht, Abhilfe Verlangen

Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Extratour Reisen nicht zu vertreten hat. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen bzw. Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich gegenüber Extratour Reisen direkt erhoben werden. Vor einer Kündigung ist Extratour Reisen eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder von Extratour Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei Extratour Reisen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche  nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche verjähren innerhalb 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise  nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem Extratour Reisen die Ansprüche schriftlich zurückweist.

9.    Teilnehmer Zusicherung

Der Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein (Motorradtouren und Jeep-Selbstfahrertouren). Er fährt auf eigene Gefahr und nimmt mit seinem Motorrad (ausgenommen Reisen mit Mietmotorrad/Jeep) an der Reise teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand sein muss. Es gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung der jeweiligen Reiseländer, sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung. Es besteht seitens Extratour  Reisen keine zusätzliche Versicherung. Der Teilnehmer sichert zu, an der Veranstaltung nur mit ordnungsgemäßer Motorrad-Schutzkleidung (Helm, Oberkleidung, Handschuhe, Stiefel) teilzunehmen. Empfehlungen und Mindestanforderungen für die Schutzbekleidung befinden sich bei den Teilnehmerunterlagen oder können angefordert werden.

10.    Beachtung von Anweisungen

Verstößt der Teilnehmer gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Reise durch sein Verhalten gefährdet, verletzt oder geschädigt, so haben die Vertreter von Extratour Reisen das Recht, den Teilnehmer ohne Erstattung seiner Teilnahmegebühr und entstandener Kosten von der weiteren Teilnahme an der Reise auszuschließen. Der Teilnehmer sichert zu, dass er den Anweisungen des Motorradführers bzw. Guide bei Jeeptouren auf der Strecke folge leistet.

11.    Reiseleiter

Die Reiseleiter sind nicht berechtigt, für Extratour Reisen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Sie dürfen den Teilnehmern auch keine Fahrzeuge oder Ausrüstungsgegenstände aushändigen, die Extratour Reisen gehören oder anvertraut sind.

12.    Haftung

Der Teilnehmer erklärt durch seine Unterschrift, dass er an der Reise auf eigene Gefahr teilnimmt. Er übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm eventuell verursachten Schäden (z.B.  Personen-, Sach- und Folgeschäden) und sorgt selbst für ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Er verzichtet gegenüber Extratour Reisen, seinen Mitarbeitern sowie gegenüber allen mit der Reise betrauten Reiseleitern, Helfern und sonstigen Erfüllungsgehilfen auf  jegliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis während der gebuchten Reise entstehen. Dieser Verzicht wird auch auf die Angehörigen und unterhaltsberechtigten Personen des Teilnehmers erklärt. Der Unterzeichnete stellt  Extratour Reisen und seine Mitarbeiter ferner von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mit verursachten Schadensereignis geltend gemacht werden. Die Haftung durch vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit durch Extratour Reisen bleibt davon unberührt. Soweit Extratour Reisen die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderer Dritter in Anspruch nimmt, steht Extratour Reisen lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. Extratour Reisen übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind. Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz aus vertraglichen Ansprüchen aus dem Reisevertrag ist außer für Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde oder Extratour Reisen für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Extratour Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich empfohlen oder vermittelt werden (Sportveranstaltungen, Ausstellungsbesuche, sonstige Besichtigungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber Extratour Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften , die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt  Extratour Reisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau,  Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Sofern in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet Extratour Reisen nach den für diese geltenden Bestimmungen.

13.    Unfallversicherung

Es besteht keine Unfallversicherung. Eine Unfallversicherung muss jeder Teilnehmer selber abschließen.

14.    Reiserücktrittskosten-Versicherung/ Schutzbrief

Wir empfehlen den Abschluss einer  Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie eines Schutzbriefes und beraten Sie gerne.

15.    Gerichtsstand

Der Kunde kann Extratour nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen der Extratour gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Mongolei Reiseagentur Reisen maßgebend.

16.    Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die der ursprünglichen Fassung am nächsten kommt.

Veranstalter:

Extratour Co.Ltd
P.O. Box 338
211213 Ulaanbaatar
Mongolei
Suchbaatar Bezirk. Negdsen undestnii Strasse 44/06

Mobiltelefon Mongolei: (++976) 99 84 64 30
Frau Zolzaya Mikhlan Österreich: (++43) 664 23 56 855

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www.extratour-mongolei.com

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